Änderungen der Preisangabenverordnung ab dem 28.05.2022

Am 28.05.2022 tritt eine neue Preisangabenverordnung (PAngV) in Kraft. Für das Kfz-Gewerbe relevante Änderungen ergeben sich insbesondere im Hinblick auf neue Informationspflichten bei Preisermäßigungen, Angabe des Grundpreises nebst Mengenangaben sowie die Regelungen zum Pfand bei der Preisangabe. Das hier als Anlage zur Verfügung gestellte Merkblatt des ZDK gibt einen Überblick über die Neuregelungen und enthält Praxistipps.

Zum 28. Mai 2022 treten nicht nur die Änderungen in UWG und Gewerbeordnung in Kraft, sondern es ändern sich auch die Regularien, wie Preise in Deutschland angegeben werden müssen. Mit den neuen Regelungen soll bei der Verfolgung von Sinn und Zweck der Preisregelungen und des gesetzgeberischen Ziels der Preistransparenz weiter nachgeschärft und die inhaltliche, wie auch darstellerische Transparenz erhöht werden.

Die Änderungen in der PAngV beschränken sich auf folgende Themenfelder:

  • Neue Informationspflicht bei Preisermäßigungen
  • Angabe des Grundpreises nebst Mengenangaben
  • Regelungen zu Pfand und Preisangabe

Jedoch sind die erfolgten Anpassungen in der betrieblichen Praxis nicht zu unterschätzen und erfordern künftig – und zwar bereits vor dem 28.05.2022 – besondere Aufmerksamkeit und einen Mehraufwand in den betroffenen Unternehmen, so auch im Kfz-Gewerbe.

Insbesondere die neuen Vorgaben zur zusätzlichen Preisangabenpflicht bei Preisermäßigungen für Waren sollte bei der „Preiswerbung“ der Autohäuser unbedingt berücksichtigt werden und diese dürften die größte Auswirkung im Marketing der Kfz-Betriebe haben und mithin auch zu erhöhtem strategischen und administrativen Aufwand führen.

Als Ausblick auf die Auswirkungen und die diesseitigen Empfehlungen seien folgende Kernpunkte genannt:

  • Im Prinzip dürfte die Neuregelung des § 11 PAngV zum Umgang mit dem Angebot bzw. der Werbung mit Preisermäßigungen in der Praxis die größten Auswirkungen haben. In Zukunft wird so manche Werbung mit Preisermäßigungen, Rabatt-Aktionen, o.ä. nicht mehr möglich bzw. aufgrund der sich daraus ergebenden Konsequenzen nicht mehr im Sinne des Werbetreibenden sein.
  • Ab dem 28.05.2022 müssen die Unternehmer, die mit Preisermäßigungen werben, stets den niedrigsten Gesamtpreis gegenüber Verbrauchern der letzten 30 Tage im Blick haben. Dies sowohl bei der strategischen Entscheidung für oder gegen eine Preisermäßigung und ein entsprechendes Angebot oder die Werbung damit, als auch im Rahmen der konkreten Durchführung der Marketingmaßnahme, aber auch im Nachgang. Denn der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor Verbraucher ist künftig bei jeder Bekanntmachung von Preisermäßigungen anzugeben.
  • Von der Neuregelung ist die Preiswerbung mit prozentualen Preisherabsetzungen besonders betroffen.
  • Da es sich um eine Neuordnung der rechtlichen Lage durch den Gesetzgeber handelt, wird es gerade in den Fällen, in denen sich Unternehmer mit Werbung und Angeboten auf Neuland bewegen und in Graubereiche vorstoßen, dauern, bis über die Rechtsprechung „blinde Punkte“ aufgeklärt und größere Rechtssicherheit geschaffen wird.

Nähere Informationen sind der Anlage zu entnehmen.