Umtauschpflicht von älteren Führerscheinen

Auf Basis der EU-Führerscheinrichtlinie von 2013 besteht in den nächsten Jahren die Pflicht zum Umtausch von älteren Führerscheinen. Alle vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine müssen in fälschungssichere Exemplare des neuen EU-Kartenführerscheins nach festgelegten Umtauschfristen bis zum 19. Januar 2033 umgetauscht werden – davon sind rund 43 Millionen Führerscheine betroffen. Umtausch und Umschreibung der Führerscheine in den Führerscheinstellen erfolgt im Regelfall ohne weitere Prüfung. Einige Besonderheiten bei Umschreibung der alten Klasse 3 können wichtig sein.
 
Haben Sie noch einen rosa oder den grauen „Lappen“? Oder schon einen Führerschein im Kartenformat? In jedem Fall müssen Sie Ihren bisherigen Führerschein umtauschen, wenn dieser vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurde. So gibt es die Dritte EU-Führerscheinrichtlinie vor, die auf einheitliche und fälschungssichere Führerscheine in der EU abzielt. Alle neuen Führerscheine werden in einer Datenbank erfasst, um Missbrauch zu vermeiden. Die Führerscheindokumente haben grundsätzlich nur eine Gültigkeit von 15 Jahren und müssen dann jeweils erneuert werden, die Gültigkeit ist bereits aufgedruckt.
 
Der Umtausch betrifft auch fahrzeugführende Mitarbeitende in Kfz-Betrieben – Betriebe als Halter von Dienstfahrzeugen sind verpflichtet, regelmäßig betriebliche Führerscheinkontrollen durchzuführen und die Gültigkeit der Fahrerlaubnis derjenigen Mitarbeitenden zu überprüfen, die bei ihrer Tätigkeit Fahrzeuge führen.
 
Für die älteren Führerscheindokumente gelten unterschiedliche Umtauschfristen, bis zu der der Führerschein spätestens umgetauscht sein muss. Es wird zwischen bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellten „Papier- Führerscheinen“ (nach Geburtsjahr) und ab 01. Januar 1999 ausgestellten Führerscheinen im Kartenformat (nach Ausstellungsdatum) unterschieden. Die gestaffelten Umtauschfristen sind in den nachfolgenden Übersichten dargestellt. Der Umtausch erfolgt in den zuständigen örtlichen Führerscheinstellen, kann auch jederzeit vorfristig erledigt werden. Die Fristen sind unbedingt einzuhalten, da andernfalls Bußgelder drohen können.
 
Ältere Autofahrer mit Papierführerschein sind als Erstes dran
Fahrerlaubnisinhaber der Geburtenjahrgänge 1953 -1958 mit „Papierführerschein“ müssen sich beeilen, die Frist zum Umtausch sollte bereits am 19. Januar 2022 ablaufen. Aufgrund der durch die Corona-Pandemie schwierigen Lage in den zuständigen Führerscheinstellen hat die Innenministerkonferenz beschlossen, diese Umtauschfrist für die Geburtenjahrgänge 1953 – 1958 um 6 Monate bis zum 19. Juli 2022 zu verlängern. Demnach sollen keine Bußgelder erhoben werden. 
 
Führerscheinklasse 3
Bei der Umschreibung der alten Fahrerlaubnisklasse 3 auf die neuen Fahrerlaubnisklassen im neuen „Kartenführerschein“ sind gewisse Besonderheiten zu beachten, die im Einzelfall auch für einige Mitarbeiter/-innen in den Kfz-Betrieben relevant sein könnten, eine vorzeitige Umschreibung zur Besitzstandswahrung könnte sinnvoll sein.
Beim Umtausch von Führerscheinen der alten Fahrerlaubnisklasse 3 erfolgt „automatisch“ eine Eintragung Fahrerlaubnisklassen B, BE, C1 und C1E in den neuen Führerschein (zzgl. der jeweiligen Berechtigungen für Krafträder und landwirtschaftliche Zugmaschinen). Neben PKW können damit unter anderem auch Nutzfahrzeuge bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht (zGG) und bestimmte Fahrzeugzüge bis 12 t zGG geführt werden.
 
Die „alte Fahrerlaubnisklasse 3“ ging noch darüber hinaus: So ist danach auch das Führen von bestimmten Fahrzeugzugkombinationen von insgesamt mehr als 12 bis zu 18,75 t zGG erlaubt. Die Berechtigung mit der alten Klasse 3 diese Fahrzeugkombinationen zu führen, gehört zur eingeschränkten Klasse CE, erlischt allerdings mit Vollendung des 50. Lebensjahres, wenn keine rechtzeitige Verlängerung durch Führerscheinumtausch erfolgt. Dies muss beim Führerscheinumtausch gesondert beantragt werden - eine „automatische“ Umschreibung erfolgt nicht, häufig weisen Führerscheinstellen auf diesen Umstand nicht hin. Im neuen Führerscheindokument wird sie als „CE 79“ eingetragen - befristet bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres oder bei Verlängerung für 5 Jahre. Zur Verlängerung sind ärztliche Untersuchungen zum Nachweis der körperlichen Eignung und über das Sehvermögen notwendig. Zur Besitzstandswahrung der Berechtigung „CE 79“ ist die Umschreibung des Führerscheins vor Vollendung des 50. Lebensjahres notwendig – die vorzeitige Führerscheinumschreibung mit Eintragung „CE 79“ könnte somit sinnvoll sein.
 
Führerschein C und CE sind nichts für die Ewigkeit
Bei der alten Fahrerlaubnisklasse 2, die bei dem Führerscheinumtausch unter anderem in die Klassen C und CE umgeschrieben wird, gilt auch jetzt schon die zeitliche Befristung bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres. Diese Klassen sind dann nur 5 Jahre gültig und müssen zum Erhalt der Berechtigung mit Nachweis ärztlicher Untersuchungen auf körperliche Eignung und über das Sehvermögen verlängert werden.